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Integration von Schwerbehinderten

Zusammenfassung

 

Die Integration Schwerbehinderter in die Arbeitswelt ist ein aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG abgeleitetes Ziel. Der Gesetzgeber hat das Schwerbehindertengesetz (SchwerbG) gerade mit dem Ziel novelliert, innerhalb der nächsten zwei Jahre 50.000 arbeitslose Schwerbehinderte zusätzlich zu integrieren. Zu diesem Zweck hat er die Pflichtquote von 6 auf 5 % gesenkt, gleichzeitig aber einen gestaffelten Abgabesatz von 200 DM bis 500 DM statt des bisherigen einheitlichen Abgabesatzes eingeführt. Integrationsfachdienste sollen außerdem zukünftig die Informationshemmnisse zwischen Arbeitgebern und arbeitssuchenden Schwerbehinderten abbauen. Der besondere Kündigungsschutz bleibt jedoch bestehen.

 

Aufgrund der Anreizanalyse ergibt sich, daß tatsächlich Informationshemmnisse und kognitive Grenzen ein wesentliches Hemmnis bei der Einstellung von Schwerbehinderten darstellen. Insofern ist die Stärkung der Integrationsfachdienste der richtige Weg. Allerdings zeigt sich auch, daß die Abgabe die wesentliche Funktion des besonderen Kündigungsschutzes übernehmen kann. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung zeigt sich zudem, daß die Abgabe dem Kündigungsschutz auf der Stufe der Erforderlichkeit überlegen ist.

 

Näheres dazu in:

Kilian Bizer: Die Integration von Schwerbehinderten in die Arbeitswelt – Eine institutionenökonomische Analyse der Anreizsituation von Akteuren, Sofia - Diskussionsbeiträge zur Institutionenanalyse, Nr. 00-6.