Glossar
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- Name des Begriffes: Risikoermittlung
- Beschreibungen des Begriffes:
Aufgabe des Stoffverantwortlichen als Teil der allgemeinen Risikobeherrschungspflicht nach Art. 14 Abs. 6
Aufgabe des Stoffverantwortlichen als Teil der allgemeinen Risikobeherrschungspflicht nach Art. 14 Abs. 6. Danach hat jeder Hersteller/Importeur die geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung des Risikos zu ermitteln, darüber hinaus aber auch anzuwenden (Risikominderung) und in den ggf. nach Art. 31 übermittelten Sicherheitsdatenblättern zu empfehlen.